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Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung – BetrAVG

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§ 5 gilt für Fälle, in denen der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten ist, mit der Maßgabe, daß diese Vorschrift bei der Berechnung der nach dem Inkrafttreten des Gesetzes fällig werdenden Versorgungsleistungen anzuwenden ist.

Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.12.2022 I 2759
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25