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Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung – BetrAVG

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§ 4 Abs. 3 gilt nur für Zusagen, die nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurden.

Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.12.2022 I 2759
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25