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Bundesdatenschutzgesetz – BDSG

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Jede einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, darf diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach einer Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet ist.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Ersetzt G 204-3 v. 20.12.1990 I 2954, 2955 (BDSG 1990)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25