Bundesdatenschutzgesetz – BDSG

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1Mit Datenverarbeitung befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis).
2Sie sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten.
3Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 139
Änderung durch Art. 3 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt G 204-3 v. 20.12.1990 I 2954, 2955 (BDSG 1990)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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