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Bundesdatenschutzgesetz – BDSG

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1Mit Datenverarbeitung befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis).
2Sie sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten.
3Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Ersetzt G 204-3 v. 20.12.1990 I 2954, 2955 (BDSG 1990)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25