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Bundesdatenschutzgesetz – BDSG

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(1) 1Die oder der Bundesbeauftragte handelt bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und bei der Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse völlig unabhängig.
2Sie oder er unterliegt weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersucht weder um Weisung noch nimmt sie oder er Weisungen entgegen.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte unterliegt der Rechnungsprüfung durch den Bundesrechnungshof, soweit hierdurch ihre oder seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.

(+++ § 10 Abs. 1: zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 3 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Ersetzt G 204-3 v. 20.12.1990 I 2954, 2955 (BDSG 1990)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25