Bundesbeihilfeverordnung – BBhV

arrow_left arrow_right

Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, sind Aufwendungen für Kurzzeitpflege entsprechend den §§ 42 und 42a des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.10.2025 I Nr. 240
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print