Bundesbeihilfeverordnung – BBhV

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(1) 1Auf Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch.
2Der Anspruch kann nicht abgetreten und grundsätzlich nicht verpfändet oder gepfändet werden.
3Die Pfändung wegen einer Forderung auf Grund einer beihilfefähigen Leistung der Forderungsgläubigerin oder des Forderungsgläubigers ist insoweit zulässig, als die Beihilfe noch nicht ausgezahlt ist.

(2) 1Nach dem Tod der beihilfeberechtigten Person kann die Beihilfe mit befreiender Wirkung auf folgende Konten gezahlt werden:

1.
das Konto der Beihilfezahlungen der oder des Verstorbenen,
2.
ein anderes Konto, das von der oder dem Verstorbenen im Antrag oder in der Vollmacht angegeben wurde, oder
3.
ein Konto einer oder eines durch Erbschein oder durch eine andere öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde ausgewiesenen Erbin oder Erben.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.10.2025 I Nr. 240
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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