(1) 1Aufwendungen für ambulante neuropsychologische Therapie sind beihilfefähig, wenn sie
- 1.
der Behandlung akut erworbener Hirnschädigungen oder Hirnerkrankungen dienen, insbesondere nach Schlaganfall oder Schädel-Hirn-Trauma und
- 2.
durchgeführt werden von Fachärztinnen oder Fachärzten
- a)
für Neurologie,
- b)
für Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie,
- c)
Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder
- d)
Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
die zusätzlich zu ihrer Gebietsbezeichnung über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen.
2Satz 1 gilt auch bei Behandlungen, die durchgeführt werden von
- 1.
Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten, die aufgrund einer Weiterbildung im Gebiet der neuropsychologischen Psychotherapie die Voraussetzung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Eintragung in das Arztregister erfüllen, oder
- 2.
folgenden Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten, wenn diese über eine neuropsychologische Qualifikation verfügen:
- a)
ärztlichen Psychotherapeutinnen oder ärztlichen Psychotherapeuten,
- b)
psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten oder
- c)
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.
1Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach Absatz 3.
(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für eine ambulante neuropsychologische Therapie, wenn
- 1.
ausschließlich angeborene Einschränkungen oder Behinderungen der Hirnleistungsfunktionen ohne sekundäre organische Hirnschädigung behandelt werden, insbesondere Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom mit oder ohne Hyperaktivität (ADHS oder ADS), Intelligenzminderung,
- 2.
es sich um Hirnerkrankungen mit progredientem Verlauf im fortgeschrittenen Stadium, insbesondere mittel- und hochgradige Demenz vom Alzheimertyp, handelt,
- 3.
die Hirnschädigung oder die Hirnerkrankung mit neuropsychologischen Defiziten bei erwachsenen Patientinnen und Patienten länger als fünf Jahre zurückliegt.
(3) 1Aufwendungen für neuropsychologische Behandlungen sind in folgendem Umfang beihilfefähig:
- 1.
bis zu fünf probatorische Sitzungen sowie
- 2.
bei Einzelbehandlung, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen
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wenn eine Behandlungseinheit mindestens 25 Minuten dauert
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wenn eine Behandlungseinheit mindestens 50 Minuten dauert
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| Regelfall
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120 Behandlungseinheiten
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60 Behandlungseinheiten
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| Ausnahmefall
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40 weitere Behandlungseinheiten
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20 weitere Behandlungseinheiten
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- 3.
bei Gruppenbehandlung, bei Kindern und Jugendlichen, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen
wenn eine Behandlungseinheit mindestens 50 Minuten dauert
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wenn eine Behandlungseinheit mindestens 100 Minuten dauert
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| 80 Behandlungseinheiten
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40 Behandlungseinheiten
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Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist die gesamte Behandlung nach Satz 1 Nummer 2 beihilfefähig.