Bundesbeihilfeverordnung – BBhV

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(1) Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf und Personen, die bei ihnen berücksichtigungsfähig sind, sind beihilfefähig, soweit sie nicht in Absatz 2 ausgenommen sind.

(2) 1Von der Beihilfefähigkeit nach Absatz 1 ausgenommen sind Aufwendungen für

1.
prothetische Leistungen,
2.
Inlays und Zahnkronen,
3.
funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie
4.
implantologische Leistungen.
2Aufwendungen nach Satz 1 sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn sie auf einem Unfall während des Vorbereitungsdienstes beruhen oder wenn die beihilfeberechtigte Person zuvor mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.10.2025 I Nr. 240
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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