(1) Die psychosomatische Grundversorgung im Sinne dieser Verordnung umfasst
(2) 1Je Krankheitsfall sind beihilfefähig Aufwendungen für
(3) Aufwendungen für eine bis zu sechs Monate dauernde ambulante psychosomatische Nachsorge nach einer stationären psychosomatischen Behandlung sind bis zu der Höhe der Vergütung, die von den gesetzlichen Krankenkassen oder den Rentenversicherungsträgern zu tragen ist, beihilfefähig.