1Aufwendungen für ambulante zahnärztliche und kieferorthopädische Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 grundsätzlich beihilfefähig. 2Die Kosten eines Heil- und Kostenplanes gehören zu den beihilfefähigen Aufwendungen.
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.10.2025 I Nr. 240