Bundesbeihilfeverordnung – BBhV

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1Aufwendungen für ambulante zahnärztliche und kieferorthopädische Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 grundsätzlich beihilfefähig.
2Die Kosten eines Heil- und Kostenplanes gehören zu den beihilfefähigen Aufwendungen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.10.2025 I Nr. 240
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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