Bundesbeihilfeverordnung – BBhV

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(1) 1Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:

  Einzel-
behandlung
Gruppen-
behandlung
im Regelfall 60 Sitzungen 60 Sitzungen
in Ausnahmefällen weitere
20 Sitzungen
weitere
20 Sitzungen

(2) § 19 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Aufwendungen für eine Rational-Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.10.2025 I Nr. 240
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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