(1) 1Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:
| Einzel- behandlung |
Gruppen- behandlung |
|
|---|---|---|
| im Regelfall | 60 Sitzungen | 60 Sitzungen |
| in Ausnahmefällen | weitere 20 Sitzungen |
weitere 20 Sitzungen |
(2) § 19 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Aufwendungen für eine Rational-Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.