Aufenthaltsverordnung – AufenthV

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Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Befreiung oder die Höhe von Gebühren werden durch die Regelungen in diesem Kapitel nicht berührt.

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 22.7.2026 I Nr. 222
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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