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Aufenthaltsverordnung – AufenthV

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Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Befreiung oder die Höhe von Gebühren werden durch die Regelungen in diesem Kapitel nicht berührt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.10.2025 I Nr. 260
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25