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AufenthV
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Aufenthaltsverordnung – AufenthV
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§ 44a Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU
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An Gebühren sind zu erheben 109 Euro.
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.10.2025 I Nr. 260
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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