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Aufenthaltsverordnung – AufenthV

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An Gebühren sind zu erheben

1.für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes)147 Euro,
2.für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes)124 Euro,
3.für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen113 Euro.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 8.5.2026 I Nr. 129
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26