Aufenthaltsverordnung – AufenthV

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1Für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet sind die in § 14 Satz 1 genannten Ausländer vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
2Die Befreiung nach Satz 1 endet, sobald für den Ausländer die Beantragung eines erforderlichen Aufenthaltstitels auch in Anbetracht der besonderen Umstände des Falles und des Vorranges der Leistung oder Inanspruchnahme von Hilfe zumutbar wird.

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 22.7.2026 I Nr. 222
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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