(2) Bei Mitteilungen nach den §§ 71 bis 76 dieser Verordnung sind folgende Daten des Ausländers, soweit sie bekannt sind, zu übermitteln:
- 1.
Familienname,
- 2.
Geburtsname,
- 3.
Vornamen,
- 4.
Tag, Ort und Staat der Geburt,
- 5.
Geschlecht,
- 6.
Staatsangehörigkeiten,
- 7.
Anschrift,
- 8.
zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die AZR-Nummer in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes.