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Aufenthaltsverordnung – AufenthV

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Für die Einreise und den Kurzaufenthalt sind Staatsangehörige der in Anlage B zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie einen der in Anlage B genannten dienstlichen Pässe besitzen und keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 bezeichneten ausüben.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 8.5.2026 I Nr. 129
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26