print

Aufenthaltsverordnung – AufenthV

arrow_left arrow_right

Inhaber von Grenzgängerkarten sind für die Einreise, den Aufenthalt und für die in der Grenzgängerkarte bezeichnete Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.10.2025 I Nr. 260
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25