Aufenthaltsverordnung – AufenthV

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Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bei Inhabern von Aufnahmebescheiden nach dem Bundesvertriebenengesetz und den nach § 27 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes in den Aufnahmebescheid einbezogenen Ehegatten und Abkömmlingen.

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 22.7.2026 I Nr. 222
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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