print

Aufenthaltsverordnung – AufenthV

arrow_left arrow_right

Ein Visum bedarf nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde nach § 31, wenn die oberste Landesbehörde der Visumerteilung zugestimmt hat.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 8.5.2026 I Nr. 129
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26