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Atomgesetz – AtG

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Ist eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit nach § 46 Absatz 1 Nummer 1a, 2, 3 oder 4 begangen worden, so können Gegenstände,

1.
auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
2.
die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.

Neugefasst durch Bek. v. 15.7.1985 I 1565;
zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26