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Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren – AtG

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Für Klagen des Inhabers einer Kernanlage oder des Besitzers eines radioaktiven Stoffes gegen den Bund und das zuständige Land auf Freistellung nach § 34 ist das Landgericht am Sitz der Bundesregierung ausschließlich zuständig.

Neugefasst durch Bek. v. 15.7.1985 I 1565;
zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25