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Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren – AtG

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Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Entscheidungen des Direktionsausschusses nach Artikel 1 Abs. a Ziffer ii und iii und Abs. b des Pariser Übereinkommens durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen, sofern dies zur Erfüllung der in § 1 bezeichneten Zwecke erforderlich ist.

Neugefasst durch Bek. v. 15.7.1985 I 1565;
zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25