Atomgesetz – AtG

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Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden verfügen über eine zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben angemessene Ausstattung an Finanzmitteln und eine angemessene Personalausstattung.

Neugefasst durch Bek. v. 15.7.1985 I 1565
zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 22.7.2026 I Nr. 224
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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