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Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren – AtG

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(1) 1Die zuständigen Behörden unterrichten die Öffentlichkeit für den Bereich der nuklearen Sicherheit mindestens über Folgendes:
2

1.
Informationen über den bestimmungsgemäßen Betrieb der kerntechnischen Anlagen sowie
2.
Informationen bei meldepflichtigen Ereignissen und bei Unfällen.
Das Umweltinformationsgesetz und die Bestimmungen der Länder über die Verbreitung von Umweltinformationen bleiben unberührt.

(2) 1Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium kann Informationen, die in atomrechtlichen Genehmigungen der nach den §§ 22 bis 24 zuständigen Behörden enthalten sind (Inhaber, Rechtsgrundlagen, wesentlicher Inhalt), an die für den Außenwirtschaftsverkehr zuständigen obersten Bundesbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei Genehmigungen oder der Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs übermitteln.
2Reichen diese Informationen im Einzelfall nicht aus, können weitere Informationen aus der atomrechtlichen Genehmigung übermittelt werden.
3Die Empfänger dürfen die übermittelten Informationen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt worden sind.

Neugefasst durch Bek. v. 15.7.1985 I 1565;
zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25