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Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren – AtG

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1Im Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen können von den zuständigen Behörden Sachverständige zugezogen werden.
2§ 7 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen findet entsprechende Anwendung.

Neugefasst durch Bek. v. 15.7.1985 I 1565;
zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25