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Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden – AKG

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Ist ein Anspruch aus § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Falle der Beeinträchtigung des Eigentums oder eines anderen Rechts an einem Grundstück nach diesem Gesetz nicht zu erfüllen und ist dem Berechtigten wegen der Beeinträchtigung nicht zuzumuten, sein Recht an dem Grundstück zu behalten, so ist § 23 entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 214 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25