print

Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden – AKG

arrow_left arrow_right

(1) 1Gerichtliche Entscheidungen, die in Vertragshilfeverfahren über Ansprüche der in § 87 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art ergangen und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden sind, bleiben unberührt.
2Das gleiche gilt für Vergleiche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind.

(2) 1Ist über einen Anspruch der in § 87 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art zu der Zeit, zu der ein Antrag nach § 87 Abs. 1 Satz 2 gestellt wird, ein Vertragshilfeverfahren anhängig, so ruht es bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag.
2Wird über den Antrag in der Sache selbst entschieden oder wird er zurückgenommen, so ist das Vertragshilfeverfahren erledigt; gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
3Wird der Antrag durch eine nicht in der Sache selbst ergehende Entscheidung zurückgewiesen, so kann das Vertragshilfeverfahren fortgesetzt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 214 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25