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Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden – AKG

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(1) Dem Antrag (§ 87 Abs. 1 Satz 2) ist eine Ausfertigung der nach § 16 Absatz 3 des Schuldverschreibungsgesetzes aufgenommenen Niederschriften beizufügen.

(2) 1Die Entscheidung über den Antrag kann nur für alle Gläubiger einheitlich ergehen.
2Sie wirkt für und gegen alle Gläubiger.
3§ 19 Abs. 5 Satz 2 des Vertragshilfegesetzes ist nicht anwendbar.

Zuletzt geändert durch Art. 214 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25