(1) Zu erfüllen sind
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei
(3) 1§ 8 des Zweiten Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Zweites Überleitungsgesetz) vom 21. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 774) wird aufgehoben.
2Aus § 7 des vorbezeichneten Gesetzes können Ansprüche der Geschädigten gegen den Bund nicht hergeleitet werden.
3Auf Grund des Zweiten Überleitungsgesetzes durch Rechtsgeschäfte oder gerichtliche Entscheidungen bereits zuerkannte Ansprüche werden durch die Vorschriften dieses Gesetze nicht berührt.