Allgemeines Kriegsfolgengesetz – AKG

arrow_left arrow_right

1Ist streitig, ob ein Anspruch (§ 1) erfüllt ist, und sind die Beweismittel infolge des Krieges oder des Zusammenbruchs verlorengegangen oder unerreichbar geworden, so wird, wenn der Anspruchsschuldner (§ 25) erhebliche, für die Erfüllung sprechende Umstände dartut, vermutet, daß der Anspruch erloschen ist.
2Satz 1 gilt entsprechend für die Gegenansprüche der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger.

Zuletzt geändert durch Art. 214 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print