Allgemeines Kriegsfolgengesetz – AKG

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Zu erfüllen sind Ansprüche (§ 1) aus Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden, Reallasten und Schiffshypotheken sowie die durch diese Pfandrechte gesicherten Ansprüche, soweit die Pfandrechte auf im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ruhen oder in einem Schiffsregister oder Schiffsbauregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen und vor dem 1. August 1945 bestellt worden sind.

Zuletzt geändert durch Art. 214 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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