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Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden – AKG

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Zu erfüllen sind Ansprüche (§ 1), soweit durch rechtskräftiges Urteil oder Schiedsspruch der Bund, ein Land oder ein sonstiger öffentlicher Rechtsträger mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger dem Grunde oder der Höhe nach zur Erfüllung verurteilt oder eine Erfüllungsverpflichtung eines solchen Rechtsträgers festgestellt worden ist.

Zuletzt geändert durch Art. 214 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25