(1) 1Dieses Gesetz gilt wegen der besonderen Verhältnisse im Saarland mit folgender Maßgabe:
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(2) Soweit die Anwendung des Gesetzes durch Absatz 1 ausgeschlossen wird, bleibt eine besondere gesetzliche Regelung vorbehalten, wenn dies die Sach- und Rechtslage im Saarland erfordert.