1Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen der Aufrechnung mit einem Anspruch (§ 1), dessen Erfüllung in diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, nicht entgegen. 2§ 395 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
Zuletzt geändert durch Art. 214 V v. 19.6.2020 I 1328