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Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden – AKG

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1Die Verwaltungsbehörden und Gerichte, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Organisationen der Selbstverwaltung der Wirtschaft haben den mit der Durchführung dieses Gesetzes befaßten Behörden Amts- und Rechtshilfe zu leisten.
2Für Rechtshilfe der Gerichte gelten die §§ 156 bis 168 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 214 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 14. Januar '26