Allgemeines Kriegsfolgengesetz – AKG

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Zu erfüllen sind Ansprüche (§ 1) auf Erteilung von Auskünften, Quittungen, Arbeitsbescheinigungen, Zeugnissen und ähnlichen Bescheinigungen sowie auf Abgabe von Erklärungen gegenüber den öffentlichen Registerbehörden, den Grundbuchämtern und dem Deutschen Patentamt, soweit der Inhalt der Register und Grundbücher mit der wirklichen Rechtslage nicht mehr im Einklang steht.

Zuletzt geändert durch Art. 214 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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