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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz – AGG

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Erfolgt eine unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer der in § 1 genannten Gründe, so kann diese unterschiedliche Behandlung nach den §§ 8 bis 10 und 20 nur gerechtfertigt werden, wenn sich die Rechtfertigung auf alle diese Gründe erstreckt, derentwegen die unterschiedliche Behandlung erfolgt.

Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25