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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz – AGG

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(1) 1Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Abschnitt oder wegen der Weigerung, eine gegen diesen Abschnitt verstoßende Anweisung auszuführen, benachteiligen.
2Gleiches gilt für Personen, die den Beschäftigten hierbei unterstützen oder als Zeuginnen oder Zeugen aussagen.

(2) 1Die Zurückweisung oder Duldung benachteiligender Verhaltensweisen durch betroffene Beschäftigte darf nicht als Grundlage für eine Entscheidung herangezogen werden, die diese Beschäftigten berührt.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 22 gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25