print

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz – AGG

arrow_left arrow_right

(1) Erhält die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung ein Geschenk in Bezug auf das Amt, so muss sie oder er dies der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages mitteilen.

(2) 1Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages entscheidet über die Verwendung des Geschenks.
2Sie oder er kann Verfahrensvorschriften erlassen.

Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25