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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz – AGG

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Ungeachtet der in den §§ 8 bis 10 sowie in § 20 benannten Gründe ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen.

Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25