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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz – AGG

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1Ergreift der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, sind die betroffenen Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist.
2§ 273 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25