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Gesetz über den Wertpapierhandel – WpHG

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Das in Artikel 39a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geregelte Verbot von Zuwendungen für die Weiterleitung von Kundenaufträgen findet auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Sitz im Inland bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen an Kunden im Inland bis zum 30. Juni 2026 keine Anwendung.

Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2708;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 28.2.2025 I Nr. 69
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25