Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 bis13 und den §§ 7 bis10a und 54 Absatz 1 einschließlich der Androhung und der Festsetzung von Zwangsmitteln haben keine aufschiebende Wirkung.
Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2708;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 28.2.2025 I Nr. 69