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Gesetz über den Wertpapierhandel – WpHG

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1Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der in § 58 sowie der in Titel IVa der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, auch in Verbindung mit delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage von Artikel 27g Absatz 6 bis 8 sowie Artikel 27i Absatz 5 dieser Verordnung, geregelten Pflichten, im Rahmen einer Ausnahme gemäß Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung, bei den Datenbereitstellungsdiensten auch ohne besonderen Anlass Prüfungen vornehmen.
2§ 88 Absatz 3 gilt entsprechend.
3Hinsichtlich des Umfangs der Prüfungen gilt § 88 Absatz 2 entsprechend.
4Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2708;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 28.2.2025 I Nr. 69
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25