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Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung – WasSiG

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Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift einer auf Grund des § 13 erlassenen Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene vollziehbare Verfügung verstößt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist.

Zuletzt geändert durch Art. 251 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25