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Wassersicherstellungsgesetz – WasSiG

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1Die auf Grund des Verpflichtungsbescheides gebauten Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zu anderen als den in § 1 genannten Zwecken verwendet werden.
2Die Zustimmung nach Satz 1 darf nur versagt werden, soweit die Verwendung zu den in § 1 genannten Zwecken beeinträchtigt wird.

3Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere die wasserrechtlichen Vorschriften über die Erlaubnis und Bewilligung, bleiben unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 251 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26