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Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung – WasSiG

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(1) Der Leistungspflichtige hat die Anlagen, zu deren Bau, Umbau oder Erhaltung der Verpflichtungsbescheid verpflichtet, ordnungsgemäß zu warten und betriebsfähig zu halten.

(2) 1Der Inhaber einer der in Absatz 1 genannten Anlagen, der die Anlage wesentlich ändern will, hat dies der zuständigen Behörde unter Beifügung der zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen anzuzeigen.
2Die zuständige Behörde kann die Änderung untersagen, wenn dadurch die Zwecke des § 1 gefährdet werden.
3Mit der Ausführung des anzeigepflichtigen Vorhabens darf zwei Monate nach Eingang der Anzeige begonnen werden, sofern die zuständige Behörde das Vorhaben auf Grund des Satzes 2 nicht untersagt.
4Die Vorschriften, nach denen die Ausführung des Vorhabens einer behördlichen Genehmigung bedarf, bleiben unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 251 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25