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WasSiG
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Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung – WasSiG
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§ 37 Inkrafttreten
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Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Zuletzt geändert durch Art. 251 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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